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Company
2025

Vertrag genau durchlesen! Unzulässige Klauseln!

2,7
Nicht empfohlen
Hat zum Zeitpunkt der Bewertung nicht mehr bei VR Bank Südpfalz eG in Landau in der Pfalz gearbeitet.

Gut am Arbeitgeber finde ich

In der Abteilung in der ich war, war den Umständen entsprechend relativ viel in Ordnung. Mit den Menschen direkt und auch mit den Vorgesetzten lief es super.
Die Kommunikation auch kritischer Dinge war möglich und verlief eigentlich immer wie man sich das unter erwachsenen Menschen vorstellt. Selbst als das Ende absehbar gab es keine Beanstandungspunkte.

Schlecht am Arbeitgeber finde ich

Es ist erstaunlich, dass eine Genossenschaft, die sich nach außen ein wirklich glanzvolles Image verpasst hat (das muss man erstmal hinbekommen) nicht in der Lage ist, rechtlich einwandfreie Arbeitsverträge zu schließen.
Es steht geschrieben dass eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ausgeschlossen ist. Das ist einerseits nachvollziehbar, denn das Recruitmantverfahren ist ja beendet.
Es ist aber, wie ich leider viel viel viel zu spät erfahren habe, für den Arbeitnehmer nicht bindend. Dieser DARF anders als die VR-Bank es behauptet, vor Vertragsbeginn kündigen und muss dann nicht zum Dienst nicht antreten. (es gibt entsprechendes BAG-Urteil aus 2004). Das Recht auf freie Berufswahl § 12 GG wird durch solche Klauseln eingeschränkt
Hätte ich das mal getan, ich hatte nach Vertragsschluss ein erheblich besseres Angebot, welches ich aufgrund der geglaubten Bindung ausgeschlagen hatte.


Arbeitsatmosphäre

Kommunikation

Kollegenzusammenhalt

Work-Life-Balance

Vorgesetztenverhalten

Arbeitsbedingungen

Umwelt-/Sozialbewusstsein

Gehalt/Sozialleistungen

Image

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Arbeitgeber-Kommentar

Wolfgang Lembach, Mitarbeiter Personalentwicklung
Wolfgang LembachMitarbeiter Personalentwicklung

Liebe (Ex-) Kollegin, lieber Kollege

Danke für Ihre Bewertung.

Wenn relativ viel in Ordnung war und es auch mit den Vorgesetzten gut lief dann freut uns das, weil das einfach unser Anspruch ist.

Bei Dingen, die wir verbessern können, freuen wir uns auf Feedback, denn ohne Feedback ist Weiterentwicklung nur schwer möglich.

Ihre rechtl. Einschätzung des Arbeitsvertrages hinsichtlich einer Kündigung vor Arbeitsbeginn sehen wir differenzierter.
Grundsätzlich wurde auch vom Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, dass eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen werden kann.
Kommt es dennoch zu einer Kündigung vor Dienstantritt muss die gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden - diese beginnt am Tag der geplanten Arbeitsaufnahme. Der Arbeitnehmer muss somit die Arbeit aufnehmen und vom Dienstbeginn bis zum Ende der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung vertragsgemäß erbringen.
Aber mal abgesehen von der ganzen juristischen Bewertung, bei uns zählt ein gegebenes Wort - wenn wir unser Wort geben, dann stehen wir dazu und das erwarten wir auch von allen Kunden, Partnern und Mitarbeiter.

Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute!

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