Arbeitsbedingungen, die gesetzliche und ethische Grenzen überschreiten – eine kritische Bewertung
Gut am Arbeitgeber finde ich
Trotz der schwerwiegenden Kritikpunkte gibt es auch positive Aspekte. Die Einbindung des Betriebsrats zeigt, dass zumindest eine gewisse Beteiligung der Mitarbeitenden vorgesehen ist. Zudem gibt es engagierte Kolleg:innen, die sich trotz schwieriger Rahmenbedingungen für die Bewohner:innen einsetzen.
Schlecht am Arbeitgeber finde ich
Die Arbeitsbedingungen entsprachen weder gesetzlichen Vorgaben noch ethischen Standards. Besonders bedenklich war der Umgang mit Mitarbeitenden, deren Rechte teilweise missachtet wurden. Wer in diesem Bereich arbeitet, verdient Anerkennung, faire Arbeitsbedingungen und eine Unternehmenskultur, die Werte wie Respekt, Transparenz und Mitbestimmung ernst nimmt.
Die Rechte der Bewohner:innen sollten stets im Mittelpunkt stehen – sowohl im Sinne des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als auch der UN-Behindertenrechtskonvention. Eine Einrichtung, die diese Rechte nicht vollumfänglich wahrt, verfehlt ihren eigentlichen Auftrag.
Verbesserungsvorschläge
Einhaltung der Arbeitszeitgesetze und Schutz der Ruhezeiten
• Verbindliche Einführung von Supervisionen und psychischer Gefährdungsanalysen (§ 5 ArbSchG)
• Stärkere Beteiligung der Mitarbeitenden an Entscheidungsprozessen (§ 87 BetrVG)
• Professionelles Beschwerdemanagement und wertschätzende Unternehmenskultur
• Sicherstellung der Mitwirkungsrechte von betreuten Personen, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention fordert.
Arbeitsatmosphäre
Die Arbeitsatmosphäre war geprägt von hoher Fluktuation, mangelnder Wertschätzung und einer Arbeitsbelastung, die über die Grenzen des Zumutbaren hinausging. Es fehlte an einem professionellen Konfliktmanagement, und Beschwerden über Missstände wurden nicht ernst genommen. Eine strukturierte Einarbeitung neuer Mitarbeitender war kaum gegeben, was die Qualität der Betreuung erheblich beeinträchtigte.
Kommunikation
Während der Betriebsrat in die meisten Entscheidungsprozesse einbezogen wurde, geschah dies nicht in ausreichendem Maße mit dem Bewohnerbeirat, obwohl dies gemäß den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und der UN-Behindertenrechtskonvention erforderlich gewesen wäre. Die Mitsprache- und Beteiligungsrechte der betreuten Personen wurden dadurch erheblich eingeschränkt. Zudem wurden wichtige Informationen oft nicht rechtzeitig oder gar nicht weitergegeben.
Kollegenzusammenhalt
Der Kollegenzusammenhalt litt unter der hohen Belastung und der mangelnden Unterstützung durch die Führungsebene. Obwohl Mitarbeitende versuchten, sich gegenseitig zu helfen, führte die strukturelle Überforderung zu Resignation und innerer Kündigung.
Work-Life-Balance
Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten gemäß Arbeitszeitgesetz (§ 5 ArbZG) wurden regelmäßig unterlaufen. Mitarbeitende wurden außerhalb ihrer Arbeitszeit kontaktiert und unter Druck gesetzt, kurzfristig einzuspringen. Eine gesunde Work-Life-Balance war unter diesen Bedingungen nicht möglich.
Vorgesetztenverhalten
Führungskräfte kamen ihrer Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) nicht nach, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Mitarbeitenden vor psychischer Überlastung. Kritische Rückmeldungen wurden ignoriert oder als persönliche Angriffe gewertet. In der Praxis führte dies zu einem Klima der Angst und Unsicherheit.
Interessante Aufgaben
Die Arbeit war fachlich anspruchsvoll, aber durch Personalmangel und unzureichende Weiterbildungsmöglichkeiten (§ 4 Nr. 1 ArbSchG) nicht adäquat leistbar. Mitarbeitende wurden regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die ohne entsprechende Schulung ein erhebliches Risiko für sich selbst und die betreuten Personen darstellen.
Gleichberechtigung
Kritische Mitarbeitende, die Missstände ansprachen oder sich für Verbesserungen einsetzten, wurden systematisch benachteiligt. Ihnen wurden bewusst Steine in den Weg gelegt, und in einzelnen Fällen wurden sogar gezielt falsche Behauptungen verbreitet, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen konnten. Dies stellt einen massiven Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 75 BetrVG) und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) dar.
Umgang mit älteren Kollegen
Ältere Mitarbeitende wurden zwar nicht offen benachteiligt, jedoch fehlten Konzepte zur altersgerechten Arbeitsgestaltung (§ 3 Abs. 1 ArbSchG), sodass gesundheitliche Belastungen häufig nicht berücksichtigt wurden.
Arbeitsbedingungen
Die Arbeitsbedingungen entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben zur psychischen Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Regelmäßige Überlastung, fehlende Pausenmöglichkeiten und unzureichende Schutzmaßnahmen führten zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung.
Umwelt-/Sozialbewusstsein
Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung wurden in der Außendarstellung betont, jedoch intern kaum gelebt. Besonders besorgniserregend war die mangelnde Berücksichtigung der Selbstbestimmungsrechte der begleiteten Personen, was dem Grundsatz der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht.
Gehalt/Sozialleistungen
Das Gehalt stand in keinem Verhältnis zur psychischen und physischen Belastung. Zulagen für herausfordernde Arbeitsbedingungen wurden entweder nicht gewährt oder nicht transparent abgerechnet.
Image
Das nach außen kommunizierte Image entsprach nicht den internen Gegebenheiten. Kritische Stimmen wurden nicht gehört, Verbesserungsvorschläge blieben ohne Konsequenzen, und es gab eine deutliche Diskrepanz zwischen Anspruch und gelebter Realität.
Karriere/Weiterbildung
Trotz hoher fachlicher Anforderungen gab es keine systematische Förderung oder Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Mitarbeitende wurden häufig mit neuen Herausforderungen konfrontiert, ohne die erforderliche Schulung oder Unterstützung zu erhalten.